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Beteiligung des Absonderungsläubigers im kridamäßigen Verwertungsverfahren
https://doi.org/10.47782/oeba20230403060
Auf gerichtliche Veräußerungen durch das ersuchte Exekutionsgericht im Insolvenzverfahren sind gem § 119 Abs 2 erster Satz IO die Bestimmungen der EO mit den in § 119 Abs 2 IO angeführten Abweichungen anzuwenden. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich im Anlassfall nach der EO.
Einem Absonderungsgläubiger ist im kridamäßigen Verwertungsverfahren grds Beteiligtenstellung zuzuerkennen, weil sein Befriedigungsfonds maßgebend vom Ausgang dieses Verfahrens abhängt.
Aus der Begründung:
[1] Das ErstG wies die Vollzugsbeschwerde der Absonderungsgläubigerin nach § 68 EO ab.
[2] Das RekG gab dem Rekurs der Absonderungsgläubigerin „mit der Maßgabe nicht Folge“, dass die Vollzugsbeschwerde nicht ab-, sondern (mangels Antragslegitimation) zurückgewiesen werde. Die Vollzugsbeschwerde könne außer von den Parteien auch von Dritten erhoben werden, in deren Interessen durch die bekämpften Maßnahmen eingegriffen werde. Die von der Rekurswerberin lediglich behauptete, aber nicht bescheinigte Stellung als Absonderungsgläubigerin vermittle ihr keine solche Rechtsposition. Die Behauptung im Rekurs, das Absonderungsrecht (im Insolvenzverfahren) angemeldet zu ...