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Freihandverkauf durch den Insolvenzverwalter ist kein Vorkaufsfall
https://doi.org/10.47782/oeba202304030501
§§ 171, 184, § 187 EO; § 117, 119, 120, 255, 256, 257 IO.
Die freihändige Veräußerung durch den IV ist kein Vorkaufsfall. Das Vorkaufsrecht erlischt jedenfalls mit der Rechtskraft des Beschlusses, womit das Insolvenzgericht den Kaufvertrag mit dem Dritten genehmigt.
Die IO normiert keine dem § 171 EO entsprechende Pflicht zur individuellen Verständigung des Vorkaufsberechtigten im Fall eines freihändigen Verkaufs durch den IV. Dementsprechend fehlt auch eine dem § 187 Abs 1 EO entsprechende Anordnung einer Rechtsmittelbefugnis. Vorkaufsberechtigte können daher den Beschluss auf Genehmigung eines freihändigen Liegenschaftsverkaufs nicht mit Rekurs bekämpfen.
Aus der Begründung:
[1] In die Insolvenzmasse der Verlassenschaft fällt eine bebaute Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist, uzw zu 142/410 Anteilen (W1), zu 136/410 Anteilen (W2) und 132/410 Anteilen (W3). Der Verstorbene war Alleineigentümer der Liegenschaft.
[2] Auf den mit Wohnungseigentum an der Wohnung W3 verbundenen 132/410 Anteilen der Liegenschaft ist im C-Blatt das Vorkaufsrecht zu Gunsten der Revisionsrekurswerberin, der Mutter des Verstorbenen, einverleibt. Weiters sind ob der zu W1 gehörige...