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Vollstreckung
• Gegenstände, die zur Fortführung des Betriebes erforderlich sind, sind derVollstreckungentzogen - (§ 29 Abs. 1 Z 6 AbgEO)
Durch diese Bestimmung soll die Fortführung des Betriebes des Schuldners in seinem bisherigen Umfang mit den bisherigen Mitteln sichergestellt werden. Es soll verhindert werden, daß der Betrieb durch die Entziehung von Betriebsmitteln unrentabel wird. Im Beschwerdefall fehlen Sachverhaltsfeststellungen, auf deren Grundlage sich beurteilen ließe, ob im Zeitpunkt der Pfändung der strittigen Gegenstände diese zur Fortführung eines rentablen Betriebes des Gemeinschuldners benötigt wurden, m. a. W., ob nur mit Hilfe dieser Gegenstände die Konkurrenzfähigkeit seines Betriebes hätte erhalten werden können. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 94/15/0007)