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Abgabenhinterziehung
• Eine Verminderung derZurechnungsfähigkeitreicht nicht aus, um Abgabenhinterziehung auszuschließen - (§ 33 Abs. 1 FinStrG)
Strittig ist, ob die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben anzuwenden ist.
"Die Abgabenhinterziehung in bezug auf die nicht erklärten Kapitalerträge steht im Beschwerdefall in objektiver Hinsicht nicht in Streit; zur subjektiven Tatseite wird vom Beschwerdeführer jedoch vorgebracht, wegen fehlender (finanz-)strafrechtlicher Zurechnungsfähigkeit sei die belangte Behörde zu Unrecht von (bedingtem) Vorsatz ausgegangen. Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nach § 7 Abs. 1 Finanzstrafgesetz nicht schuldhaft. Ein die Schuld ausschließendes Fehlen der Zurechnungsfähigkeit (Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit) ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der (Ausnahme-)Zustand des Betroffenen so intensiv und ausgeprägt ist, daß sein Persönlichkeitsbild zerstört ist. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist eine Ta...