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SWK 20, 15. Juli 1995, Seite R 78

Finanzstrafverfahren: Einleitung

Für die Einleitung desFinanzstrafverfahrensgenügt es, daß gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt - (§ 82 FinStrG)

Das Zollamt Wien hat als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, sie habe geschmuggelte Zigaretten in Kenntnis der Herkunft gekauft.

"Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab und führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum bis Mai 1990 insgesamt 3 Lieferungen von Zigaretten erhalten und diese an Bekannte weiterverkauft. Im September 1989 habe sie nach ihren eigenen Angaben 10 bis 12 Stangen Zigaretten der Marken ,Marlboro light‘ und ,Stuyvesant‘ erhalten, weiters zu Weihnachten 1989 10 bis 12 Stangen derselben Marken und schließlich habe sie am 17. oder über Herrn B. 15 StangenS. R 79 ,Marlboro light‘ erhalten. Hinsichtlich der Menge der Tatgegenstände sei jedoch auch auf die Angaben von Frau D. anläßlich der fortgesetzten Verdächtigenvernehmungen vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde...

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