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GrESt: Bemessungsgrundlage
• Wenn beim Erwerb eines Grundstückes die Verpflichtung übernommen wird, auf dem Grundstück ein Reihenhaus durch einen Architekten, der auch Miteigentümer des erworbenen Grundstückes war, errichten zu lassen, gehören auch dieBaukostenzur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer - (§ 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955)
S. R 78Im Beschwerdefall ist von entscheidender Bedeutung, daß die vom Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarungen derart ineinander verflochten waren, daß als Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück mit dem vom Organisator gestalteten Gebäude gewesen ist. "Im Hinblick darauf, daß die Beurteilung der Bauherreneigenschaft regelmäßig aufgrund einer Vielzahl von Merkmalen zu erfolgen hat, kommt dem Umstand, daß im Beschwerdefall ein Fixpreis nicht vereinbart worden ist, keine wesentliche Bedeutung zu. Auch der Umstand, daß der Organisator keine der zahlreichen Rechnungen der bauausführenden Unternehmen bezahlt hat, ist nicht maßgeblich, da im Beschwerdefall allein der Gegenstand des vom Beschwerdeführer getätigten Erwerbsvorganges zu beurteilen ist." (Abweisung)
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