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WT: Klientenstock
• Für den aktivierten Erwerbspreis einesKlientenstockes eines Wirtschaftstreuhänderskann der Investitionsfreibetrag nicht beansprucht werden - (§ 10 Abs. 2 Z 5 EStG 1972)
Für den Erwerb eines Betriebes steht der Investitionsfreibetrag nicht zu. Eine Betriebsveräußerung setzt nicht den Verkauf des ganzen Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beantworten. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Steuerberatungsunternehmens gehört der Klientenstock. Im Erwerb des größten Teiles des Klientenstockes eines Steuerberaters ist der für den Betriebserwerb ausschlaggebende Umstand zu sehen. (Abweisung)
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