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Einnahmen: Zufluß
• Eine Einnahme ist erst dannzugeflossen,wenn der Steuerpflichtige darüber verfügen kann - (§ 19 Abs. 1 EStG 1972)
Der Steuerpflichtige schloß nach einem Verkehrsunfall mit der Versicherungsgesellschaft am einen mündlichen Vergleich, wonach ein Restbetrag von 950.000 S, laut dem Bestätigungsschreiben des Vertreters des Steuerpflichtigen an die Versicherung vom binnen 14 Tagen von dieser zu bezahlen war.
Die Zahlung gilt als erst im Jahr 1989 zugeflossen, weil im Bestätigungsschreiben des Vertreters des Steuerpflichtigen vom eine dem § 409 ZPO entsprechende Leistungsfrist von 14 Tagen gewährt wurde. Unter dieser Frist kann kein "Stehenlassen" eines bereits auf dem Konto des Schuldners für den Gläubiger verfügbaren Betrages durch den Gläubiger erblickt werden. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde des Präsidenten der FLD)
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