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Die Verbuchung von Anzahlungen (Urianek)
VON MAG. JOSEF URIANEK
Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 müssen Entgelte, die vereinnahmt werden, bevor die Leistungen ausgeführt worden sind (= Anzahlungen), der Umsatzsteuer unterworfen werden. Im Anschluß an die Ausführungen von Hofians und Schreiner zum Bilanzansatz () und dem von Gaedke für die Verbuchung aufgezeigten Lösungsansatz () stelle ich die diesbezüglich erforderlichen Buchungen dar.
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• Beispiel | |||
Der Unternehmer erhält am bar eine Anzahlung in Höhe von 60.000 S (inkl. 20% USt). Am wird die Ausgangsrechnung in Höhe von 96.000 S (inkl. 20% USt) gelegt. Am wird der offene Restbetrag (36.000 S) bar bezahlt. | |||
Buchungssätze: | |||
Buchung der Anzahlung: | |||
Kassa | 60.000 S | ||
an erhaltene Anzahlungen | 50.000 S | ||
FA/USt | 10.000 S | ||
Buchungen bei Rechnungslegung: | |||
Lieferforderungen | 96.000 S | ||
an Umsatzerlöse | 80.000 S | ||
FA/USt | 16.000 S | ||
und | |||
erhaltene Anzahlungen | 50.000 S | ||
FA/USt | 10.000 S | ||
an Lieferforderungen | 60.000 S | ||
Buchung bei Bezahlung: | |||
Kassa | 36.000 S | ||
an Lieferforderungen | 36.000 S |
Korrespondierend zu der Umsatzsteuerschuld für Anzahlungen sieht das UStG 1994 vor, daß der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausfü...