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Stille Gesellschaft Stiefkind des Verkehrsteuerrechts? (Rief, Linzner-Strasser)
Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der gebühren- und verkehrsteuerrechtlichen Behandlung
VON DR. ROLAND RIEF UND MAG. MARIA LINZNER-STRASSER
Mit den Art. III und IV des Straßenbenützungsabgabegesetzes (BGBl. Nr. 629/1994) wurden die EU-Vorgaben im österreichischen Gebühren- und Kapitalverkehrsteuerrecht umgesetzt. Außerhalb der notwendigen Anpassungen wurden auch im Bereich der Zessionsgebühr und der BUSt Änderungen vorgenommen, die vor allem Personengesellschaften betreffen. Stillen Gesellschaften hat der Gesetzgeber dabei allerdings wenig Aufmerksamkeit geschenkt, was sich nunmehr in Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der gebühren- und verkehrsteuerrechtlichen Behandlung dieser Gesellschaftsform niederschlägt.
I. Beteiligung als stiller Gesellschafter
Der Abschluß eines Vertrages über eine typische oder atypische stille Gesellschaft löst seit dem Inkrafttreten des Art. IV Z 2 Straßenbenützungsabgabegesetz mit keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs. 1 Z 2 GebG mehr aus. Bisher waren (im Falle der Beurkundung) 2% Gesellschaftsvertragsgebühr von der bedungenen Einlage des stillen Gesellschafters zu entrichten. Ist der Geschäftsherr jedoch eine inländische Kapitalgesel...