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SWK 6, 20. Februar 1995, Seite R 20

Finanzstrafverfahren

Über einen Abgabepflichtigen, der beharrlich keine Umsatzsteuer abführt, keine UVA abgibt und deswegen schon mehrmals bestraft wurde, kann im Finanzstrafverfahren neben einer Geldstrafe auch eineFreiheitsstrafeverhängt werden - (§ 15 FinStrG)

Der Beschwerdeführer war wegen Nichtabfuhr von Umsatzsteuer und Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen schon viermal bestraft worden. Bei einer neuerlichen Überprüfung wurde ein verkürzter Umsatzsteuerbetrag von 477.207 S festgestellt. Das Finanzamt verhängte über den Beschwerdeführer neben einer Geldstrafe von 200.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen) zusätzlich eine primäre Freiheitsstrafe von vier Wochen. Der VwGH fand, daß die Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

"Beim Beschwerdefall handelt es sich ganz offensichtlich um eine Täterpersönlichkeit, der anders als durch eine spürbar empfindliche Bestrafung das Unrecht seines Verhaltens nicht vor Augen geführt werden kann. Auch was die Frage der Generalprävention anlangt, vermag die Beschwerde einen Ermessensfehler der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, daß generalpräventive Erwägungen keineswegs nur in Fällen bereits vorlieg...

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