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Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 (BMF)
(BMF) - Da die Erstellung eines umfassenden Durchführungserlasses zum Umsatzsteuergesetz 1994 noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, gibt das Bundesministerium für Finanzen infolge der gebotenen Dringlichkeit zu einzelnen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 kurz gefaßt seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte oder Pflichten werden hiedurch nicht begründet. Gesetzeszitierungen beziehen sich - sofern nicht ausdrücklich ein anderes Gesetz angeführt wird - immer auf das Umsatzsteuergesetz 1994.
Zu § 1 Abs. 1 Z 1
Zuschüsse Zuschüsse, insbesondere von Gebietskörperschaften, sind nicht steuerbar, wenn sie zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (z. B. einer Park and Ride-Anlage, zur Errichtung einer Erdgasversorgung, zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung) oder zur Deckung von Unkosten (z. B. Bund zahlt Miete für eine gemeinnützige Organisation) gegeben werden, die Höhe des Zuschusses sich nach dem Geldbedarf des Zuschußempfängers richtet und der Zuschuß nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Leistung steht (z. B. durch den Zuschuß wird der Verlust eines Vereines ausgeglichen) oder der Zuschußempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen ...