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UMSATZSTEUER
•Kleinunternehmer
Für die Frage, ob der Gesamtumsatz des Unternehmers im laufenden Jahr den Grenzbetrag nicht überschreitet, kommt es auf die Verhältnisse zu Beginn des betreffenden Jahres an. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Unternehmer seine bisherige Tätigkeit während des Kalenderjahres erweitert. Damit weicht der BFH von der deutschen Verwaltungspraxis ab (BFH , XI R 51/94 in BB 1995, 1526).
• Buchwert als Bemessungsgrundlage für Eigenverbrauch von Grundstücken (UStG 1972 bis 1994 § 1 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 9)
Eine (Erlaß-)Regelung dahingehend, daß die für den Eigenverbrauch von Grundstücken ab geltende Rechtslage auf die in der Vergangenheit bewirkten (noch nicht rechtskräftig veranlagten) Eigenverbrauchsfälle angewendet werden kann, ist nicht möglich. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen bestehen allerdings keine Bedenken, wenn bei Grundstückseigenverbrauchstatbeständen vor dem für die Bemessung des steuerpflichtigen Eigenverbrauchs die Buchwerte (des Gebäudes) herangezogen werden. (