Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 25, 20. August 1995, Seite A 544

Sondervorauszahlung auf die ESt (KSt) (Schartel-Hlavenka)

Mag. Dr. Martina Schartel-Hlavenka

Welcher Steuerpflichtige hat eine Sondervorauszahlung zu leisten?

VON MAG. DR. MARTINA SCHARTEL-HLAVENKA

1. Gesetzliche Grundlage, Leistungsverpflichtung

Mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. 297/1995, wurde unter anderem eine Sondervorauszahlung auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eingeführt. Ihre gesetzliche Regelung findet sich in dem (neu hinzugefügten) § 121 Abs. 2 EStG, welcher sinngemäß auch für die Körperschaftsteuer (§ 24 KStG) anzuwenden ist. Mit Erlaß vom , GZ 14 0602/4-IV/14/95 (siehe SWK-Heft 22/1995, Seite A 467), hat der BMF die Neuregelungen im Bereich des Investitionsfreibetrages näher erläutert.

Die Geltendmachung (künftiger) Investitionsfreibeträge wird von der Leistung einer Sondervorauszahlung auf die ESt (KSt) abhängig gemacht (§ 121 Abs. 2 Z 1 EStG). Die Leistung dieser Vorauszahlung ist nicht zwingend, dem Steuerpflichtigen steht es daher frei, die Möglichkeit der Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen für das laufende und folgende Kalenderjahr zu wahren, indem er eine fünfte (Sonder-)Vorauszahlung auf die ESt (KSt) tätigt (Punkt 2.1. des Erlasses), oder - unter Vermeidung der Sondervorauszahlung - auf die Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen zu verzichten.

2. Betriebsbezoge...

Daten werden geladen...