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VfGH: Mängelbehebungsauftrag
• Kein weitererMängelbehebungsauftrag,wenn dem ersten Mängelbehebungsauftrag nicht voll entsprochen wurde - (§ 17 Abs. 1 und 18 VwGG, § 75 Z 3 ZPO, § 46 Abs. 1 GO VwGH)
Die beschwerdeführende Partei brachte die Beschwerde in nur einfacher Ausfertigung ein. Sie wurde unter Fristsetzung zur Mängelbehebung, nämlich zur Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde aufgefordert. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin innerhalb der gesetzten Frist 2 Abschriften der Beschwerde ein, welche jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben waren. Gemäß § 75 Z 3 ZPO muß jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters enthalten. Die Beschwerde wurde wegen nichtbehobenen Mangels eines Erfordernisses daher zurückgewiesen. (Zurückweisung)
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