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Schätzung nach Betriebsprüfung
• Wenn bei einer Betriebsprüfung zahlreiche unverbuchte Geschäftsvorfälle und Wertberichtigungen von voll eingegangenen Kundenforderungen festgestellt werden, ist das Finanzamt zur Schätzung und Hinzurechnung einesSicherheitszuschlagesberechtigt - (§ 184 BAO), (Abweisung)
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