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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite R 70
Brennrecht: Abmeldung
• EinBrennrechti. A. Branntweinmonopol gilt nur dann als abgemeldet, wenn der Berechtigte den Rechtsverzicht ausdrücklich erklärt hat - (§ 175 Abs. 1 BrennereiO, RMinBl. 1935, S. 117), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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