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Elektrizitätsversorgungsunternehmen
• EinElektrizitätsversorgungsunternehmen,das als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, unterlag nicht dem Erbschaftssteueräquivalent - (§ 1 Erbschaftssteueräquivalentgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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