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Künstlerische Tätigkeit: Gutachten
• Die Finanzbehörde kann sich über ein Gutachten der Sachverständigenkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst, daß der Steuerpflichtige eine künstlerische Tätigkeit ausübt, nur dann hinwegsetzen, wenn sie selbst ein anderesSachverständigengutachteneingeholt hat - (§ 22 Z 1 EStG 1988 und § 10 Abs. 2 Z 8 UStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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