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Finanzstrafverfahren: Beweislast
• ImFinanzstrafverfahrentrifft die Beweislast die Finanzstrafbehörde; jeder Zweifel soll dem Beschuldigten zugute kommen - (§ 98 Abs. 3 FinStrG)
"Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, daß die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute.
Im Widerspruch dazu steht die Feststellung im angefochtenen Bescheid:
"Es ist in den Verfahrensgesetzen nicht festgehalten, daß bei jedem Zweifel an dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Einstellung vorzugehen sei. Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung gleiches Gewicht haben."
Eine Beweiswürdigung im Finanzstrafverfahren, die auf solchen Überlegungen beruht, ist völlig verfehlt und verstößt gegen die Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens. Der dabei von der belangten Behörde als maßgeblich angenommene Sachverhalt ist somit entgegen § 98 Abs. 3 zweiter Halbsatz FinStrG unter Anwendung rechtsirriger Ansichten zustande gekommen." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfa...