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Steuerliche Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit
, 2020-0.364.195
1. Kurzarbeitsbeihilfe
Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG sind Beihilfen nach dem AMSG von der Einkommensteuer befreit. Damit sind auch die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b AMSG an den Arbeitgeber steuerfrei.
2. Kurzarbeitsunterstützung
2.1. Lohnsteuerliche Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung
Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn (§ 37b Abs 5 AMSG). Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers (Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zzgl Kurzarbeitsunterstützung) ist nach den allgemeinen Kriterien in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) wurde normiert, dass § 68 Abs 7 EStG auch im Fall von COVID-19-Kurzarbeit anwendbar ist. Damit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit – gegebenenfalls im reduzierten fortgezahlten Ausmaß – weiterhin gemäß § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei. Als fortgezahltes Entgelt iSd § 68 Abs 7 EStG während der COVID-19-Kurzarbeit gilt nur die Kurzarbeitsunterstützung. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung S. 278 derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß bis insgesamt 360 Euro bzw 86 Euro monatli...