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Organschaft: Gewerbesteuer
• Im Falle einer Organschaft, bei der die Organgesellschaft eineVermögensverwaltungsgesellschaftist, nicht jedoch die Kapitalgesellschaft, die Organträger ist, steht die erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt, zu - (§ 8 Z 1 GewStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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