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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite R 66

Organschaft: Gewerbesteuer

Im Falle einer Organschaft, bei der die Organgesellschaft eineVermögensverwaltungsgesellschaftist, nicht jedoch die Kapitalgesellschaft, die Organträger ist, steht die erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt, zu - (§ 8 Z 1 GewStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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