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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite R 65

Säumnis- und Verspätungszuschlag

EinSäumniszuschlagund einVerspätungszuschlagsind vorzuschreiben, wenn ein Überrechnungsantrag nicht zum Fälligkeitstag gestellt wird - (§ 214 BAO)

Die Beschwerdeführerin rechnete mit Schlußrechnungen vom gegenüber einer Gemeinde verschiedene, der Gemeinde gegenüber erbrachte Leistungen ab. Hinsichtlich der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von rund 4,5 Mio. S wurde vereinbart, daß diese im Wege der Überrechnung vom Abgabenkonto der Gemeinde beim Finanzamt A. an das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin beim Finanzamt B. beglichen werde. Die Gemeinde beantragte die Überrechnung jedoch vereinbarungswidrig nicht in der für November 1993 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung, sondern erst in der beim Finanzamt A. am einlangenden Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1993. Im Vertrauen auf die getroffene Vereinbarung entrichtete die Beschwerdeführerin für den VoranmeldungszeitraumS. R 66 November 1993 an das Finanzamt nur einen um die oben erwähnte Umsatzsteuer verminderten Betrag. In der Folge setzte das Finanzamt mangels Entrichtung fälliger Abgaben einen Säumniszuschlag (2%) sowie mangels Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung einen Verspätungszuschla...

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