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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite R 65

Sonderausgaben: Wohnraumsanierung

Auch der Mieter kann die Aufwendungen fürWohnraumsanierungals Sonderausgaben geltend machen - (§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)

"Die belangte Behörde hat die Rechtsansicht vertreten, die baulichen Maßnahmen an der vom Beschwerdeführer angestrebten Wohnung dürften nur in ihrer Gesamtheit - also einheitlich - beurteilt, also entweder zur Gänze als Wohnraumsanierung oder als Wohnraumschaffung eingestuft werden. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 spricht von Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum und nicht von Ausgaben zur Sanierung von Wohnungen. Eine einheitliche Betrachtung für die Wohnung ist durch das Gesetz daher nicht geboten. Einer getrennten Betrachtung steht solange nichts im Wege, als sich die Aufwendungen dieser verschiedenen Kategorien tatsächlich trennen lassen. Daß eine solche Trennung hier nicht möglich wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Nur im Falle der Untrennbarkeit könnte aber davon gesprochen werden, daß die Sanierung in der Neuschaffung von Wohnraum aufgehe." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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