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Betriebsratskündigung(-entlassung) Ehrverletzung
Aus dem Zusammenspiel des § 122 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 122 Abs. 2 ArbVG und § 121 Z 3 ArbVG ist zu folgern, daß beharrliche Ehrverletzungen, die zwar nicht so schwerwiegend sind, daß sie - insbesondere bei Prüfung und Interessenabwägung aufgrund der "Mandatsschutzklausel" - die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses, also die Entlassung rechtfertigen, den Betriebsinhaber aber doch zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes berechtigen können. (Zu §§ 122 Abs. 1 Z 5, 122 Abs. 2 und 121 Z 3 ArbVG; 8 Ob A 204/94)