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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite A 404

Umsatz- und einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Fleischuntersuchungsorganen (BMF-Erlaß)

(BMF) - Die nachstehenden Ausführungen erfolgen im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Personen sind als Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 anzusehen, wenn diese als Organe einer Körperschaft tätig werden, namens einer Körperschaft handeln und innerhalb eines festgesetzten Gebietes mit Macht- und Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind.

Eine derartige Rechtsstellung wird den mit der Fleischuntersuchung beauftragten Organen (Tierärzten und Fleischuntersuchern) durch das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982 i. d. F. BGBl. Nr. 118/1994, eingeräumt. Nach der Novelle (BGBl. Nr. 118/1994) werden die mit Bescheid des Landeshauptmannes bestelltenS. A 405 Fleischuntersuchungsorgane nicht nur wie bisher mit behördlichen Aufgaben, wie der Erteilung der Erlaubnis zur Schlachtung und der Beurteilung des Fleisches mit den daraus gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen, betraut (BGBl. Nr. 252/1989), sondern auch zusätzlich für ein bestimmtes Gebiet mit Macht- und Entscheidungsbefugnis eingesetzt. Die Fleischuntersuchungsorgane sind daher ab 1994 i...

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