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Abgrenzung zwischen laufenden und sonstigen Bezügen bei Provisionen (Müller)
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8500 S übersteigen, 6%. Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG).
Bei einem "sonstigen Bezug" handelt es sich um einen Lohnbestandteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlt. Die Bezüge müssen sich
• sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann,
• als auch durch die tatsächliche Auszahlung
deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Vorschriften über die Lohnsteuereinbehaltung oder Besteuerung von Lohnnachzahlungen vermögen an dem Qualifikationserfordernis eines sonstigen Bezuges nach § 67 Abs. 1 EStG nichts zu ändern ( Zl. 91/14/0038).
Provisionen können - wenn ihre Auszahlung gemeinsam mit ...