Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebühren: Gesellschaft bürgerlichen Rechts
•Ein Vertrag, in dem sich mehrere Unternehmer zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, um Werbeaufwendungen für den Vertrieb bestimmter Waren unter einer einheitlichen Marke aufgrund von Franchise-Verträgen gemeinschaftlich zu tragen, unterliegt nicht der Rechtsgebühr fürGesellschaftsverträge- (§ 33 TP 16 Abs. 1 Z 1 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()