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SWK 3, 20. Jänner 1995, Seite R 13

GrESt: Schenkung an Fruchtgenußberechtigte

Wenn der bisherigeFruchtgenußberechtigteeine Liegenschaft durch Schenkung erwirbt, ist vom Wert des Fruchtgenußrechtes Grunderwerbsteuer zu entrichten - (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987)

"... Wird somit vom Hypothekargläubiger die Liegenschaft rechtsgeschäftlich erworben, so zählt zur Bemessungsgrundlage neben dem Kaufpreis auch der Wert der Forderung des nunmehrigen Erwerbers ... Nichts anderes kann für den Beschwerdefall gelten, in dem der bisherige Fruchtgenußberechtigte die in Rede stehende Liegenschaft erworben hat. Auch der Fruchtgenuß stellt eine Last dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde ... Die demgegenüber im Erkenntnis des , vertretene Auffassung, die dem Erwerber eingeräumte Dienstbarkeit stelle keine ,Belastung‘ im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1955 dar, kann somit nicht aufrechterhalten werden. Zu dieser Aussage bedurfte es dabei keines verstärkten Senates im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG, weil im Beschwerdefall das Grunderwerbsteuergesetz 1987 und somit ein gegenüber dem GrEStG 1955 neues Gesetz anzuwenden war." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEIL...
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