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Vertragsabschluß
Gemäß § 1152 ABGB und durch ergänzendes Eingreifen kollektivvertraglicher Normen wird eine fehlende oder ungenügend bestimmte Entgeltvereinbarung ergänzt. Sofern auch nur eine Einigung über die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste ihrer Gattung nach erzielt worden ist, kommt bereits ein Vertrag zustande. (Zu § 1152 ABGB; 8 Ob A 203/94)