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Austritt - Gesundheitsgefährdung
•Austritt - Gesundheitsgefährdung
Nicht nur eine allein durch die Arbeitsleistung verursachte Gesundheitsgefährdung, sondern auch die Verschlechterung eines anlagebedingten oder auf andere Ursachen zurückzuführenden Leidens durch die Arbeitsleistung berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt nach § 82 a lit. a GewO. (Zu § 82 a lit. a GewO 1859; 9 Ob A 271/93)