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Abfluß von Zinsen im Sinne des § 19 EStG (Blüml)
Zwischen Darlehen und Kredit ist zu unterscheiden
VON DR. ANDREAS BLÜML
Mit den Erkenntnissen 237/77 vom und 84/13/0044 vom , in denen der "Abfluß" von Zinsen nur bei Zahlung aus eigenen Mitteln oder aus fremden Mitteln von dritter Seite und nicht bei Verbuchung auf dem Konto anerkannt wird, steht der Verwaltungsgerichtshof in Gegensatz zu der von Lehre und bisheriger Rechtsprechung entwickelten Definition von "Abfluß" sowie zur wirtschaftlichen Realität.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt ein "Abfluß" dann vor, wenn Geldmittel oder Geldwerte so aus der Verfügungssphäre eines Steuerpflichtigen ausscheiden, daß er die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht verliert und dadurch wirtschaftlich bei ihm eine Vermögensminderung eintritt. Der Verlust wirtschaftlicher Verfügungsmacht ist dann anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger über Geld oder Geldwerte nicht mehr im eigenen Namen und für eigene Rechnung verfügen kann (Taucher, S. 43 ff.).
Unter Vermögen im Sinne dieser Definition ist der im Eigentum befindliche Bestand an Geld oder Geldwerten bzw. die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmöglichkeit oder Nutzungsberechtigung über Geld und Geldwerte zu verstehen.
"Abfluß" ist daher das Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht über Geld und Geldeswert (