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VfGH: Wiedereinsetzung
•Wiedereinsetzungsanträgein Verwaltungsstrafsachen nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen - (Art. 129 a Abs. 1 B-VG, § 73 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 4 AVG)
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge in Verwaltungsstrafsachen ist den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen. (Aufhebung)
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