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SWK 12, 20. April 1995, Seite R 47

VfGH: Bauordnung für Wien

Prüfung des § 45 Abs. 2 derBauordnungfür Wien - (LGBl. 11/1930, i. d. F. der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. 18)

Aus dem Blickpunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung vertreten, daß die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, tatsächlich nicht verwirklicht wird.

Eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art. 5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthält wesensgemäß den Vorbehalt, daß es unzulässig ist, die Enteignung aufrechtzuerhalten, wenn der öffentliche Zweck vor seiner Verwirklichung wegfällt. Die Rückgängigmachung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks ist dem Rechtsinstitut der Enteignung immanent. Wie der Gerichtshof in seiner Judikatur des weiteren ausgesprochenS. R 48 hat, ist die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgemäß verbundene Rückgängigmachung in verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich. So ist es insbesondere zulässig zu regeln, daß der Enteignete seinen Anspruch auf Rückgängi...

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