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VfGH: Kollektivverträge
• Allgemeine Verbindlicherklärung vonKollektivverträgen- (§§ 11 Abs. 2, 18 und 19 Abs. 1 ArbVG, Art. 11 EMRK)
Gegen die gesetzlichen Grundlagen der Satzungserklärung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Den rechtsstaatlichen Erfordernissen ist durch die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Satzungserklärung durch den VfGH Genüge getan. Die kurzfristige Rückwirkung der angefochtenen Satzungserklärungen ist nicht gesetzwidrig. (Abweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung)
( V 85, 86/92)