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Getränkelieferungsübereinkommen mit Brauerei
• Die im Rahmen eines Getränkelieferungsübereinkommens vereinbarte Zuwendung einerBrauereian einen Gastwirt kann als Darlehen behandelt werden - (§ 4 Abs. 3 EStG 1972)
Die Kreditgewährung ist in der Bevorschussung der ansonsten üblichen Rabatte zu sehen und im Ausmaß der Summe dieser Rabatte der Zuwendungsbetrag als Darlehen zu behandeln. Dementsprechend sind die vom Gastwirt während des Laufes der ausschließlichen Getränkeabnahmepflicht bezahlten (vollen) Preise im Teilbetrag üblicher Rabatte keine Betriebsausgaben, sondern Darlehensrückzahlung. Nur der nicht als Darlehen im wirtschaftlichen Sinn allenfalls verbleibende Anteil des Zuwendungsbetrages ist als Gegenleistung für die vom Gastwirt übernommene ausschließliche Getränkeabnahmepflicht der Ertragsbesteuerung im Zuwendungsjahr zu unterziehen. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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