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Der Mitunternehmeranteil in Artikel III UmgrStG (Schwarzinger, Wiesner)
Systematisierung der Thematik - Definitionen - Überblick
Der EU-Beitritt mit hat für die Einbringung von Mitunternehmeranteilen mit Ausnahme der Bewertungsbestimmungen des § 16 Abs. 2 und 3 UmgrStG keine Änderung nach sich gezogen. Unabhängig davon besteht hinsichtlich solcher Einbringungsvorgänge nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheit. Nachfolgende Darstellung versucht die Thematik zu systematisieren, notwendige Definitionen zu liefern und einen Überblick zum Thema Mitunternehmerschaftsanteil und Art. III UmgrStG zu geben.
a) Zum Begriff des Mitunternehmeranteiles
§ 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG zählt die Mitunternehmeranteile zum einbringungsfähigen Vermögen.
Unter wortgleicher Verwendung der Definitionen im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten (§ 21 Abs. 2 Z 2, § 22 Z 3 und § 23 Z 2 EStG 1988) werden Mitunternehmeranteile im UmgrStG als Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, normiert.
Die Judikatur hat einen Gesellschafter - kurz zusammengefaßt - immer dann als Mitunternehmer angesehen, wenn dieser am Unternehmerrisiko, das heißt auch am Unternehmensverlust beteiligt ist, wenn eine Beteiligung an den stillen Reserven und an einem allfälligen Firmenwert bei jedweder Form der Realisation besteht bzw. ein gemeinschaftlicher Einsatz bzw. ein Tun au...