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Änderungen in § 6 Z 2 lit. c EStG (Haunold)
Erhebliche Änderung der pauschalabschreibungsfähigen Forderungen
VON MAG. PETER HAUNOLD
Mit den EU-Steueranpassungsgesetzen wurde auch § 6 Z 2 lit. c EStG einer Novellierung unterzogen. Die Änderungen sind notwendig geworden, weil § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in seiner Stammfassung an das UStG 1972 anknüpfte. Mit der Umsetzung der 6. MWSt-RL der EU in nationales Recht (UStG 1994) mußte auch der Verweis auf das UStG in § 6 Z 2 lit. c EStG an die neuen Bestimmungen angepaßt werden. Diese Anpassungsmaßnahmen sind jedoch nicht nur von formalrechtlicher Bedeutung, sondern haben auch den Kreis der begünstigungsfähigen Forderungen verändert. § 6 Z 2 lit. c EStG wurde allerdings zweimal novelliert. Mit dem BGBl. 681/1994 wurde in Art. I Z 1 lediglich der Verweis auf das Umsatzsteuerrecht neu gestaltet. Mit dem BGBl. 21/1995 wurde in Art. I Z 1 das Erfordernis eingefügt, daß die Forderung, gleichgültig aus welchem Umsatz diese resultiert, gegenüber einem ausländischen Abnehmer bestehen muß.
1. Die gesetzliche Regelung
In der Neufassung des § 6 Z 2 lit. c EStG sind nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung folgende Forderungen begünstigungsfähig: "Die Forderungen wurden aus Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 UStG 1994) erworben, und die Leistungen sind überdies Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b,...