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SWK 29, 10. Oktober 1995, Seite R 110

Punzierungspflichtige Waren

Bei Beanstandung vonpunzierungspflichtigen Warenbeginnt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde erst mit der Ausfolgung des amtlichen Befundes an die Partei - (§ 44 Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), (Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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