Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Briefkasteneigenschaft
•Die Abgabenbehörde kann von einer Anstalt inLiechtensteinnicht ohne weiteres annehmen, daß es eineBriefkastenfirmasei - (§ 162 BAO)
"... Darüber hinaus hat aber die belangte Behörde weder die ,Briefkasteneigenschaft‘ der IBA noch der IBGes schlüssig begründet. Hinsichtlich der IBA ging die belangte Behörde - wie ausgeführt - von einer solchen Eigenschaft als ,unbestritten‘ aus. Der Beschwerdeführer rügt diese Annahme ausdrücklich als aktenwidrig und ist damit insofern im Recht, als die Berufung umfangreiche Ausführungen enthält, die der Annahme einer ,Briefkastenfirma‘ - träfen sie zu - entgegenstünden ... Demgegenüber enthält der über die abgabenbehördliche Prüfung erstattete Bericht keine Feststellungen dahingehend, daß der Beschwerdeführer ,hinter‘ der IBA stehe, und die Berufung keine Ausführungen, dies sei nicht der Fall. Derartiges wurde erstmals in der dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgehaltenen Stellungnahme des Prüfers vom festgehalten." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()