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GmbH-Anteile: Abtretung
• Die Rechtsgebühr für dieAbtretung von GmbH-Anteilenkonnte von dem bescheidmäßig festgestellten gemeinen Wert der Anteile vorgeschrieben werden - (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG i. d. F. vor der Novelle BGBl. 629/1994), (Abweisung)
(-0076, AW 95/16/0011-0015)