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Verwaltungsstrafverfahren
• Wenn die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren denMilderungsgrund"Unbescholtenheit" nicht anerkennt, hat sie dazu Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und ihre Auffassung im Bescheid zu begründen - (§ 34 Z 2 StGB), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, AW 94/16/0054)