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SWK 29, 10. Oktober 1995, Seite R 108

Verwaltungsstrafverfahren

Wenn die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren denMilderungsgrund"Unbescholtenheit" nicht anerkennt, hat sie dazu Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und ihre Auffassung im Bescheid zu begründen - (§ 34 Z 2 StGB), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

(, AW 94/16/0054)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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