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Haftung für Erbschaftssteuer
• Ein Miterbe haftet als Gesamtschuldner auch für dieErbschaftssteueraller am Erbfall Beteiligten - (§ 13 Abs. 2 ErbStG)
Im Beschwerdefall war durch die Einantwortung der Nachlaß beendet. Es war ein ruhender Nachlaß nicht mehr vorhanden. Damit wurde einer Heranziehung des Nachlasses zur Haftung für die in Rede stehende Erbschaftssteuerschuld die Grundlage entzogen. (Abweisung)
(, AW 94/16/0052)