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SWK 29, 10. Oktober 1995, Seite R 107

Verfahren: Berufung

Wird eineBerufungvon einer anderen Person als dem Berufungswerber mit dem Beisatz "i. V." unterschrieben, so hat die Berufungsbehörde zu prüfen, ob diese Person zur Zeit der Erhebung der Berufung dazu auch ausreichend bevollmächtigt war - (§ 10 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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