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Mängelbehebungsfrist: Nichteinhaltung
• Die zweite Instanz darf, wenn dieMängelbehebungsfristnicht eingehalten wurde, über die Berufung nicht meritorisch entscheiden, sondern hat die Berufung zurückzuweisen - (§ 275 BAO)
Im Beschwerdefall hatte das Finanzamt mit Bescheid vom die Frist zur Behebung der Mängel der Berufung vom mit festgesetzt und darauf hingewiesen, daß bei Versäumung dieser Frist die Berufung als zurückgenommenS. R 106 gilt. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam die beschwerdeführende Partei nicht zeitgerecht (innerhalb der mit Bescheid vom nicht mehr verlängerten Mängelbehebungsfrist) nach. Obwohl die Berufung damit nach § 275 BAO als zurückgenommen galt, hat die belangte Behörde (in der Sache) eine Berufungsentscheidung erlassen. Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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