Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Berufung
• Im Berufungsverfahren hat der Abgabepflichtige sich imVorlageantragmit den Ergebnissen der Abgabenbehörde auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen - (§ 145 Abs. 1 WAG)
"Die belangte Behörde stützt ihre Schätzungsbefugnis darauf, daß die Beschwerdeführerin ,Schwarzeinkäufe‘ an Bier bei einem Getränkelieferanten (Brau-AG) getätigt habe. Sowohl der erstinstanzliche Bescheid ... als auch die Berufungsvorentscheidung ... gingen von derselben Annahme aus. Insbesondere in der Berufungsvorentscheidung wurde unter Hinweis auf Erhebungen bei der Brau-AG die Lieferpraxis an Wiederverkäufer und an Letztverbraucher dargestellt und unter Hinweis auf beiliegende Rechnungs-/Lieferschein-Kopien für den konkreten Fall die Annahme der ,inoffiziellen‘ Lieferungen an die Beschwerdeführerin begründet. Hatte damit die Behörde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, wäre es Sache der Partei gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen." (Abweisung)
()