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Nullregelung zum beiderseitigen Vorteil von Vermieter und nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern (Heidinger)
Nullregelung zum beiderseitigen Vorteil von Vermieter und nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern
Antwort auf den Beitrag von Mayrhofer im SWK-Heft 26/1995
VON DR. GERALD HEIDINGER
Mayrhofer sei - unbeschadet der unter Fachautoren nicht üblichen Wortwahl - zunächst gedankt, daß er mit seinem Beitrag über "Dichtung und Wahrheit" die Fortsetzung meiner Überlegungen für einen angemessenen Ausgleich für jene ermöglicht, die bisher noch nicht nachvollzogen haben, daß die primär vom Gesetzgeber ab 1995 vorgesehene Nullregelung beiS. A 619 nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern (derzeit insbesondere Banken und Versicherungen, ab 1997 auch Ärzte) nicht nur für den Mieter sinnvoll, sondern auch für den Vermieter zu einer Erhöhung der Nettomiete führen kann, wenn die Vertragspartner rechnen und sich den Steuervorteil teilen (einvernehmliche Lösung).
Beispiele für eine Vorteilsteilung
Am verständlichsten sei dies an folgendem Beispiel gezeigt, das bisher in der Praxis zahlreiche Vermieter zu überzeugen vermochte:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
für den Vermieter netto | USt | für den Mieter brutto | |
1. Miete bis Dezember 1994 | 10.000 S | 1.000 S | 11.000 S |
2. ab Jänner 1995 bei Option für 20% | 10.000 S | 2.000 S | 12.000 S |
3. ab Jänner 1995 bei Nullregelung z. B. | 10.400 S | 200 S | 10.600 S |
Geht man davon aus, daß die USt für die Betriebskosten und eine eventu...