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Das Sparpaket in der Sozialversicherung (Gründler)
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
VON DR. MANFRED GRÜNDLER
Das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. 297/1995, behandelt in seinen Artikeln XXIX bis XXXI die Änderungen des ASVG, GSVG und BSVG.
1. Beitrags- und Versicherungsrecht
In diesem Bereich gibt es nur Änderungen im GSVG und im BSVG. Die Änderungen des GSVG gelten genauso für nach dem FSVG Versicherte.
Neue Mindestbeitragsgrundlage im GSVG (§ 25 Abs. 5 GSVG)
Die Mindestbeitragsgrundlage wird von monatlich 10.759 S um 700 S auf 11.459 S angehoben. In den kommenden vier Kalenderjahren (1996 bis 1999) wird die Mindestbeitragsgrundlage um je weitere 500 S erhöht. Das geschieht derart, daß zunächst die Valorisierung mit der jeweiligen Aufwertungszahl erfolgt und dann 500 S dazugeschlagen werden.
Da die Erhöhung am wirksam wird, ergibt sich bei einem Versicherten, dessen Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung unter Einschluß der Mindestbeitragsgrundlage 1995 errechnet wird, für dieses Jahr bei durchgehender Versicherung eine durchschnittliche monatliche Gesamtbeitragsgrundlage von 11.284 S ([10.759 ´ 3 + 11.459 ´ 9] : 12).
Hinzurechnung der Beiträge zu den Einkünften (§ 25 Abs. 2 GSVG)
Bereits mit der "Pensionsreform" (BGBl. 336/1993) wurde verfügt, daß ab den Einkünften aus d...