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Schätzung: Verfahrensvorschriften
• Bei einerSchätzungsind dem Abgabepflichtigen nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen - (§ 145 WAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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