Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bestrafung wegen Abgabenhehlerei
• Jemand, der eine geschmuggelte Sache an sich bringt, ist wegenAbgabenhehlereizu bestrafen, auch wenn der Vortäter nicht bestraft werden kann, weil dem Vortäter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit angelastet werden kann - (§ 37 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)
( [AW 94/16/0048])